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09.09.2010
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Ausgabe 03/ 2006

Arbeitgeber muss Verfehlungen des Mitarbeiters beweisen

Dr. W. Bruns, Dr. M. Andreas, Dr. B. Debong
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. 08. 2005 - Az.: 10 Sa 282/05 -
Arbeitsverhältnisse werden aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gründe gekündigt. Man unterscheidet zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungsgründen. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe setzen stets ein arbeitsvertragswidriges Verhalten des Gekündigten voraus. Verhaltensweisen, die keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen, können eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers nicht rechtfertigen.
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